Satzung

Hier findest Du die Satzung unseres Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Bremerhaven.


Zum Download Satzung Stand: September 2019

Beschlossene Satzung des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Bremerhaven:

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Bremerhaven“.
Die Kurzbeschreibung lautet „GRÜNE, KV Bremerhaven“. Er ist Gebietsverband der Partei der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bremerhaven.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer 15 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bremerhaven hat und sich zu den Grundsätzen und
dem Programm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder
konkurrierende Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem
Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Aufnahmebeschluss.
(3) Die Zurückweisung eines/r Bewerbers/Bewerberin ist mit Hinweis auf dessen /deren Rechte
schriftlich zu begründen.
(4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann ein/e Bewerber/Bewerberin,
innerhalb einer Frist von vier Wochen, schriftlich Einspruch einlegen über den die nächste
reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn
auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
(5) Gegen eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgericht
angerufen werden. Das in Absatz 4 genannte gilt entsprechend.
(6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist zugleich Mitglied des Landesverbandes Bremen und
der Bundespartei.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
– an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen,
Anträge und Abstimmungen, mitzuwirken.
– an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und Landesverbandes
teilzunehmen.
– an Bundesdelegiertenkonferenzen als Gast teilzunehmen.
– im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
– sich selbst, im Rahmen dieser Anlässe, um eine Kandidatur zu bewerben, sobald es das
wahlfähige Alter erreicht hat.
– innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht ausüben.
– an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen
soweit diese mitgliederöffentlich sind.
– sich mit anderen Mitgliedern in Fach- und Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb des
Kreisverbandes. Ihre Mitglieder sind nicht berechtigt selbständig öffentliche Erklärungen
für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder
unverzüglich informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
– die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgesetzten
Zielen zu vertreten.
– die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
– seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadtverordnetenversammlung
sind gehalten, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträge an den
Kreisverband zu leisten. Die Höhe der Sonderbeiträge werden von den
Mitgliederversammlungen vorgeschlagen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Wechsel des Kreisverbandes, Austritt oder
Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit
seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und auch nach der zweiten
schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen nicht, innerhalb von zwei
Wochen, vollständige Zahlung der fälligen Beitragsschuld leistet. Gegen die Streichung aus
der Mitgliederliste kann das Mitglied, innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Kenntnis der
Streichung, Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder
Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Es wird durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, nach vorheriger Anhörung des betroffenen
Mitglieds, ausgesprochen und dem betroffenen Mitglied, mit schriftlicher Begründung, unter
Hinweis auf das Einspruchsrecht, bekannt gegeben. In dringenden Fällen kann die sofortige
Vollziehbarkeit der Ausschlussentscheidung angeordnet werden. Hierzu bedarf es einer 2/3
Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das betroffene
Mitglied nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Bekanntgabe, Einspruch beim
Landesschiedsgericht eingelegt hat oder der Ausschluss bestandskräftig vom Schiedsgericht
bestätigt wurde.

§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Die
Mitgliederversammlung beschließt über Satzung, das Programm zur Kommunalwahl, über
politische Anträge und Resolutionen, über Beitrags- und Geschäftsordnung, über Art und
Besetzung von Ausschüssen des Kreisverbandes, soweit sie nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich statt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen oder auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisvorstand lädt zu einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung, schriftlich mit
einer Frist von 10 Tagen (Poststempel,) unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung, ein.
(5) Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes
oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe
der Tagesordnung vom Kreisvorstand, mit der Frist von 7 Tagen (Poststempel), einzuberufen.
(6) Die Versammlungsleitung wird von den gewählten KreisvorstandssprecherInnen
wahrgenommen. Über alle Kreismitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. In
diesem ist der Verlauf der Versammlung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Behandlung der
Anträge und ihre Beschlussfassung, Durchführung von Wahlen und Wahlergebnisse zu
dokumentieren. Das Protokoll ist mit der nächsten Einladung zur nächsten
Kreismitgliederversammlung an die Mitglieder zu verschicken. Jedes Mitglied kann, auf
Verlangen, Einsicht in das Protokoll nehmen.
(7) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes, zwei
gleichberechtigte KreisvorstandssprecherInnen, eine/n Kreisschatzmeisterin und zwei
RechnungsprüferInnen.
(8) Die Kreismitgliederversammlung wählt die KandidatInnen für die Wahlen zu
Parlamentswahlen nach den Bestimmungen der, hierfür geltenden, Rechtsvorschriften.
(9) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über Aufteilung und Verwendung der, dem
Kreisverband zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel.
(10) Die Mitgliederversammlung ist, bei Anwesenheit von 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag
können Nichtmitglieder, von der Teilnahme, ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlungen
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag ist die
Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Für eine Satzungsänderung ist, zur ersten Beratung und Beschlussfassung, die Anwesenheit
von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung dann nicht
beschlussfähig, gilt für die nächste Versammlung das Quorum von 1/6. Bei der Einladung ist
darauf hinzuweisen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der KandidatInnen zu Parlamentswahlen sind
geheim. Bei den übrigen Wahlen ist offen abzustimmen, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
(2) Die BewerberInnen für Wahlvorschläge des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von
den, im Zeitpunkt ihres Zusammentretens, wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes
in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung
sind die hierfür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
(3) Die KreisvorstandssprecherInnen, sowie der/die KreisschatzmeisterIn werden, in getrennten
Wahlgängen, direkt in ihr Amt gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die
einfache Mehrheit ausreichend.

§ 9 Frauenstatut
(1) Alle Parteigremien und Wahllisten sind paritätisch mit Frauen und Männern besetzt.
(2) Auf den Wahllisten stehen mindestens die ungeraden Plätze Frauen zu. Sollte keine Frau für
einen solchen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, haben die anwesenden Frauen eine
Abstimmung darüber durchzuführen, ob dieser Platz ausnahmsweise mit einem Mann
besetzt werden kann. Sprechen sich die Frauen mehrheitlich gegen eine solche Besetzung
aus, so kann erst auf der nächsten Kreismitgliederversammlung erneut über eine Besetzung
des Listenplatzes abgestimmt werden. Für diese und weitere Wahlen gilt das in Satz 2
beschriebene Verfahren entsprechend.

§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen
den Kreismitgliederversammlungen. Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden
vom Kreisvorstand ausgeführt.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus, mindestens, fünf gleichberechtigten Mitgliedern,
einschließlich der beiden SprecherInnen und eines/r SchatzmeisterIn. Bei Erweiterung des
Vorstandes sollte, um Pattsituationen zu vermeiden, stets eine ungerade Mitgliederanzahl
angestrebt werden.
(3) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle. Er
nimmt, im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanes, Einstellungen und Entlassungen vor.
Ihm obliegt die Arbeitgeberfunktion.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Dabei sind die SprecherInnen allein
vertretungsbefugt. Die SprecherInnen können sich durch eine/n StellvertreterIn vertreten
lassen. Der/die StellvertreterIn ist vom Vorstand zu wählen.
(5) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit
ausreichend. Die SprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn werden direkt in ihre Funktion
gewählt.
(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben, bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit abgewählt werden. Eine Abwahl kann jedoch nicht durch einen
Dringlichkeitsantrag herbeigeführt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Eine Beschlussfassung ist auch durch ein Umlaufverfahren zulässig, soweit dem nicht durch
ein Vorstandsmitglied widersprochen wird. Über die Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll
aufzunehmen. Jedes Mitglied kann, auf Verlangen, Einsicht in das Protokoll nehmen.
(9) Der Vorstand erstattet der Kreismitgliederversammlung einen jährlichen
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit.
(10) Vorstandssitzungen sind öffentlich. Durch Beschluss des Vorstandes können Sitzungen
nichtöffentlich durchgeführt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit absoluter Mehrheit
zu fassen.

§ 11 Beiträge, Spenden und Haftung
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der geltenden Beitrags- und
Kassenordnung des Landes- bzw. Bundesverbandes. Über Ermäßigungen für Personen mit
besonderen finanziellen Härten entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Der Kreisverband
zahlt zum jeweiligen Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und
Bundesverband an den Landesverband und meldet ihm die Mitgliederzahlen.
(2) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem Kreisverband, sofern der/die SpenderIn nichts
anderes verfügt hat. Zur Ausstellung einer entsprechenden Spendenbescheinigung ist nur
der/die KreisschatzmeisterIn berechtigt. Für Spenden dürfen nur die Vordrucke verwendet
werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt eine
Durchschrift beim Kreisverband, eine weitere ist an den Landesverband weiterzuleiten.
(3) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die vom Kassen- und
Kontostand nicht gedeckt werden.
(4) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet, wer sie veranlasst hat.
(5) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen
bedroht sind, in dem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden
annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
so haftet sie für den, hierdurch entstandenen, Schaden. Die Haftung der handelnden
Personen bleibt davon unberührt.
(6) Weiteres regeln die Beitrags- und Kassenordnungen des Bundes- und Landesverbandes.

§ 12 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
(2) Der Kreisverband kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die Buchführung
und den Jahresabschluss zur Vereinfachung an den Landesverband abgeben. Die
Finanzautonomie bleibt hiervon unberührt.
(3) Der/die SchatzmeisterIn legt dem Vorstand, zu Beginn jeden Jahres, jedoch bis zum 15.
Februar eines Jahres, eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für
Wahlkampfjahre gebildet werden.
(4) Der/die SchatzmeisterIn ist insbesondere verantwortlich für die Kassen- und Buchführung,
die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die
regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die
Kreismitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach
dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden
Kalenderjahres.
(5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend.
Die Kreismitgliederversammlung kann, im Rahmen der steuerlichen Grenzen, abweichende
Regelungen beschließen.
(6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen, die mindestens einmal
jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die ordnungsgemäße
Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den
Beschlüssen von Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung prüfen. Sie berichten der
Kreismitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf
Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung
durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
(2) Sofern die Kreismitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen des
Kreisverbandes anerkannten Bürgerinitiativen und/oder Organisationen überwiesen, die den
Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen.

§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen erhält, sind das Parteiengesetz und die Satzungen
des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere
auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung, Ordnungsmaßnahmen,
sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Bremerhaven, den 19.09.2019