Satzung Hier findest Du die Satzung unseres Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Bremerhaven. Beschlossene Satzung des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Bremerhaven: § 1 Name und Sitz (1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Bremerhaven“. Die Kurzbeschreibung lautet „GRÜNE, KV Bremerhaven“. Er ist Gebietsverband der Partei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bremerhaven. § 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer 15 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bremerhaven hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder konkurrierende Wählervereinigungen unvereinbar. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. (3) Die Zurückweisung eines/r Bewerbers/Bewerberin ist mit Hinweis auf dessen /deren Rechte schriftlich zu begründen. (4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann ein/e Bewerber/Bewerberin, innerhalb einer Frist von vier Wochen, schriftlich Einspruch einlegen über den die nächste reguläre Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. (5) Gegen eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann das Landesschiedsgerichtangerufen werden. Das in Absatz 4 genannte gilt entsprechend. (6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist zugleich Mitglied des Landesverbandes Bremen und der Bundespartei. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht: – an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge und Abstimmungen, mitzuwirken. an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und Landesverbandes teilzunehmen. an Bundesdelegiertenkonferenzen als Gast teilzunehmen. im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. sich selbst, im Rahmen dieser Anlässe, um eine Kandidatur zu bewerben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht ausüben. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen soweit diese mitgliederöffentlich sind. sich mit anderen Mitgliedern in Fach- und Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes. Ihre Mitglieder sind nicht berechtigt selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder unverzüglich informiert werden. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgesetzten Zielen zu vertreten. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. (3) Mandats- und Hauptamtliche AmtsträgerInnen aus dem Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremerhaven, sind gehalten, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträge an den Kreisverband zu leisten. Die Höhe der Sonderbeiträge werden von den Mitgliederversammlungen vorgeschlagen und in der Beitragsordnung festgehalten. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Wechsel des Kreisverbandes, Austritt oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. (3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen nicht, innerhalb von zwei Wochen, vollständige Zahlung der fälligen Beitragsschuld leistet. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann das Mitglied, innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Kenntnis der Streichung, Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen. (4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Es wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds, ausgesprochen und dem betroffenen Mitglied, mit schriftlicher Begründung, unter Hinweis auf das Einspruchsrecht, bekannt gegeben. In dringenden Fällen kann die sofortige Vollziehbarkeit der Ausschlussentscheidung angeordnet werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das betroffene Mitglied nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Bekanntgabe, Einspruch beim Landesschiedsgericht eingelegt hat oder der Ausschluss bestandskräftig vom Schiedsgericht bestätigt wurde. § 5 Organe des Kreisverbandes (1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Kreismitgliederversammlung (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzung, das Programm zur Kommunalwahl, über politische Anträge und Resolutionen, über Beitrags- und Geschäftsordnung, über Art und Besetzung von Ausschüssen des Kreisverbandes, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. (2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich statt. (3) Die Kreismitgliederversammlung wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes. (4) Der Kreisvorstand lädt zu einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung, schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen (Poststempel,) unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung, ein. (5) Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnung vom Kreisvorstand, mit der Frist von 7 Tagen (Poststempel), einzuberufen. (6) Die Versammlungsleitung wird von den gewählten KreisvorstandssprecherInnen wahrgenommen. Über alle Kreismitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. In diesem ist der Verlauf der Versammlung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Behandlung der Anträge und ihre Beschlussfassung, Durchführung von Wahlen und Wahlergebnisse zu dokumentieren. Das Protokoll ist mit der nächsten Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung an die Mitglieder zu verschicken. Jedes Mitglied kann, auf Verlangen, Einsicht in das Protokoll nehmen. (7) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes, zwei gleichberechtigte KreisvorstandssprecherInnen, eine/n Kreisschatzmeisterin und mindestens zwei RechnungsprüferInnen. (8) Die Kreismitgliederversammlung wählt die KandidatInnen für die Wahlen zu Parlamentswahlen nach den Bestimmungen der, hierfür geltenden, Rechtsvorschriften. (9) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über Aufteilung und Verwendung der, dem Kreisverband zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel. (10) Die Mitgliederversammlung ist, bei Anwesenheit von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder, von der Teilnahme, ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 7 Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlungen (1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes. (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen. (3) Für eine Satzungsänderung ist, zur ersten Beratung und Beschlussfassung, die Anwesenheit von mindestens 1/4 der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung dann nicht beschlussfähig, gilt für die nächste Versammlung das Quorum von 1/6. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. § 8 Wahlverfahren (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der KandidatInnen zu Parlamentswahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen ist offen abzustimmen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (2) Die BewerberInnen für Wahlvorschläge des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den, im Zeitpunkt ihres Zusammentretens, wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die hierfür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. (3) Die KreisvorstandssprecherInnen, sowie der/die KreisschatzmeisterIn werden, in getrennten Wahlgängen, direkt in ihr Amt gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend. § 9 Frauenstatut (1) Alle Parteigremien und Wahllisten sind paritätisch mit Frauen und Männern besetzt. (2) Auf den Wahllisten stehen mindestens die ungeraden Plätze Frauen zu. Sollte keine Frau für einen solchen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, haben die anwesenden Frauen eine Abstimmung darüber durchzuführen, ob dieser Platz ausnahmsweise mit einem Mann besetzt werden kann. Sprechen sich die Frauen mehrheitlich gegen eine solche Besetzung aus, so kann erst auf der nächsten Kreismitgliederversammlung erneut über eine Besetzung des Listenplatzes abgestimmt werden. Für diese und weitere Wahlen gilt das in Satz 2 beschriebene Verfahren entsprechend. § 10 Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt. (2) Der Kreisvorstand besteht aus, mindestens, fünf gleichberechtigten Mitgliedern, einschließlich der beiden SprecherInnen und eines/r SchatzmeisterIn. Bei Erweiterung des Vorstandes sollte, um Pattsituationen zu vermeiden, stets eine ungerade Mitgliederanzahl angestrebt werden. (3) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt, im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanes, Einstellungen und Entlassungen vor. Ihm obliegt die Arbeitgeberfunktion. (4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Dabei sind die SprecherInnen allein vertretungsbefugt. Die SprecherInnen können sich durch eine/n StellvertreterIn vertreten lassen. Der/die StellvertreterIn ist vom Vorstand zu wählen. (5) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend. Die SprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn werden direkt in ihre Funktion gewählt. (6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (7) Einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Eine Abwahl kann jedoch nicht durch einen Dringlichkeitsantrag herbeigeführt werden. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung ist auch durch ein Umlaufverfahren zulässig, soweit dem nicht durch ein Vorstandsmitglied widersprochen wird. Über die Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen. Jedes Mitglied kann, auf Verlangen, Einsicht in das Protokoll nehmen. (9) Der Vorstand erstattet der Kreismitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit. (10) Vorstandssitzungen sind öffentlich. Durch Beschluss des Vorstandes können Sitzungen nichtöffentlich durchgeführt werden. Entsprechende Beschlüsse sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. § 11 Beiträge, Spenden und Haftung (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der geltenden Beitrags- und Kassenordnung des Landes- bzw. Bundesverbandes. Über Ermäßigungen für Personen mit besonderen finanziellen Härten entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Der Kreisverband zahlt zum jeweiligen Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband an den Landesverband und meldet ihm die Mitgliederzahlen. (2) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem Kreisverband, sofern der/die SpenderIn nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung einer entsprechenden Spendenbescheinigung ist nur der/die KreisschatzmeisterIn berechtigt. Für Spenden dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt eine Durchschrift beim Kreisverband, eine weitere ist an den Landesverband weiterzuleiten. (3) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die vom Kassen- und Kontostand nicht gedeckt werden. (4) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet, wer sie veranlasst hat. (5) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den, hierdurch entstandenen, Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt. (6) Weiteres regeln die Beitrags- und Kassenordnungen des Bundes- und Landesverbandes. § 12 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung (1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. (2) Der Kreisverband kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die Buchführung und den Jahresabschluss zur Vereinfachung an den Landesverband abgeben. Die Finanzautonomie bleibt hiervon unberührt. (3) Der/die SchatzmeisterIn legt dem Vorstand, zu Beginn jeden Jahres, jedoch bis zum 15. Februar eines Jahres, eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden. (4) Der/die SchatzmeisterIn ist insbesondere verantwortlich für die Kassen- und Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Kreismitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres. (5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Kreismitgliederversammlung kann, im Rahmen der steuerlichen Grenzen, abweichende Regelungen beschließen. (6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen, die mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die ordnungsgemäße Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung prüfen. Sie berichten der Kreismitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. § 13 Auflösung des Kreisverbandes (1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. (2) Sofern die Kreismitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird das Vermögen des Kreisverbandes anerkannten Bürgerinitiativen und/oder Organisationen überwiesen, die den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen. § 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen erhält, sind das Parteiengesetz und die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung, Ordnungsmaßnahmen, sowie die Beitrags- und Kassenordnung. Bremerhaven, den 19.09.2019Letzte Änderung, 07.08.2024